VVGE 1985/86 Nr. 52, S. 99: Art. 79 Abs. 1 Bst. c StG. Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend verneint (Erwägung 3a). Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erwägung 3b). Entsche
Sachverhalt
W war bis zum 31. August 1982 bei den Firmen K AG, Zürich, und KE AG, Zug, als leitender Unternehmensberater tätig, wobei ihm rund 230 Mitarbeiter unterstanden. Am 3. September 1982 gründete er die Firma W AG, bei der er - als einziger Angestellter - als Unternehmensberater tätig war. Ein am 2. August 1984 beantragtes Gesuch um Durchführung einer Zwischenveranlagung hiess die Kant. Steuerrekurskommission - im Gegensatz zur Steuerverwaltung Sarnen - gut, da eine wesentliche berufliche Veränderung stattgefunden habe. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kant. Steuerverwaltung hat das Verwaltungsgericht gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. a) Von einem Berufswechsel i.e.S., wie ihn die Steuerrekurskommission angenommen hat, kann nicht gesprochen werden. Der Steuerpflichtige hat im Rekurs auch darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass er seine Beratertätigkeit weiterführen werde. Die Vorinstanz führt aus, der Fall des Rekurrenten könne mit jenem verglichen werden, wo ein bisher in leitender Funktion tätiger Steuerpflichtiger gezwungen sei, eine untergeordnete Stelle anzutreten. Der Vergleich überzeugt nicht. In der heutigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen kann von einer untergeordneten Stelle keine Rede sein. Im Gegenteil, als Geschäftsführer liegen die Geschicke der Gesellschaft in seiner Hand. Dass W seine Tätigkeit bei der Firma W AG nicht wie früher bei den Firmen K AG in Zürich und der K AG in Zug mittels einer Vielzahl von Angestellten, sondern ausschliesslich persönlich ausübt, kann nicht als Berufswechsel betrachtet werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe ihren Entscheid nicht auf einen beruflichen Abstieg, sondern einzig auf die erhebliche Funktionsänderung abgestützt. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Steuerpflichtige seinen angestammten Beruf als Management-Berater verlassen haben soll. Der Beschwerdegegner seinerseits vermag nicht darzutun, inwiefern sich seine Tätigkeit von Grund auf geändert haben soll. Aufgrund der Akten ergibt sich der bestimmte Eindruck, dass der Beschwerdegegner nach wie vor den Beruf eines Unternehmerberaters ausübt, einzig mit dem Unterschied, dass er heute nicht mehr mit einem ganzen Stab von Unternehmensberatern in eine Firma "einfährt", sondern seine berufliche Zielsetzung mit persönlicher und individueller Beratung verfolgt. Damit hat er bei seiner Berufsausübung lediglich einen methodisch anderen Weg eingeschlagen. Dies hat aber mit einem Berufswechsel nichts zu tun.
b) Bleibt zu prüfen, ob ein Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Obwohl der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zur Firma W AG in einem Anstellungsverhältnis steht, ist er in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen. Er ist Hauptaktionär und alleiniger Verwaltungsrat. Infolgedessen trägt er auch das Unternehmerrisiko. Administrativ und organisatorisch steht er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Firma. Im Bereiche des AHV-Beitragsrechts etwa wird bei der Grenzziehung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht primär auf die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Anstellungsverhältnisses abgestellt, welches mehr nur als Indiz gilt, sondern darauf, ob ein Erwerbstätiger das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen (grundlegend ZAK 1952, 395). Nicht so im Steuerrecht. Im Steuerrecht ist die Stellung des Selbständigerwerbenden von derjenigen eines Unselbständigerwerbenden völlig verschieden. Dies hat seinen Grund darin, dass der Unselbständigerwerbende nur Privatvermögen, der Selbständigerwerbende jedoch Privat- und Geschäftsvermögen besitzt. Diese Tatsache ist für die steuerliche Einkommensermittlung von grosser Bedeutung. Entscheidend ist diesbezüglich die Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses und nicht, ob die Firma, bei welcher der Pflichtige angestellt ist, diesem wirtschaftlich gehört. So hat der Pflichtige ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse als Angestellter der Firma für Geschäftsschulden auch nicht zu haften. Steuerlich wird ein Angestellter dadurch, dass die Firma, bei welcher er angestellt ist, wirtschaftlich ihm gehört, keineswegs zum Selbständigerwerbenden. Darauf kommt es aber an. Im übrigen hat W anlässlich der Steuereinschätzungsverfahren der nachfolgenden Steuerperioden 1983/84 und 1985/86 sein Einkommen nicht etwa als Selbständigerwerbender, sondern mittels eines Lohnausweises deklariert. Konsequenterweise figurieren in den Steuererklärungen auch keine Betriebsaktiven, sondern W deklariert ausschliesslich Privatvermögen. Die Gemeinde hat daher dem Pflichtigen eine Zwischenveranlagung zufolge der Anstellung bei der W AG zu Recht verweigert. de| fr | it Schlagworte tätigkeit berufswechsel steuerpflicht wirtschaft unselbständige erwerbstätigkeit beruf entscheid steuer verwaltungsgericht vorinstanz zwischenveranlagung beschwerdegegner stelle grund privatvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 52
Erwägungen (1 Absätze)
E. 3 a) Von einem Berufswechsel i.e.S., wie ihn die Steuerrekurskommission angenommen hat, kann nicht gesprochen werden. Der Steuerpflichtige hat im Rekurs auch darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass er seine Beratertätigkeit weiterführen werde. Die Vorinstanz führt aus, der Fall des Rekurrenten könne mit jenem verglichen werden, wo ein bisher in leitender Funktion tätiger Steuerpflichtiger gezwungen sei, eine untergeordnete Stelle anzutreten. Der Vergleich überzeugt nicht. In der heutigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen kann von einer untergeordneten Stelle keine Rede sein. Im Gegenteil, als Geschäftsführer liegen die Geschicke der Gesellschaft in seiner Hand. Dass W seine Tätigkeit bei der Firma W AG nicht wie früher bei den Firmen K AG in Zürich und der K AG in Zug mittels einer Vielzahl von Angestellten, sondern ausschliesslich persönlich ausübt, kann nicht als Berufswechsel betrachtet werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe ihren Entscheid nicht auf einen beruflichen Abstieg, sondern einzig auf die erhebliche Funktionsänderung abgestützt. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Steuerpflichtige seinen angestammten Beruf als Management-Berater verlassen haben soll. Der Beschwerdegegner seinerseits vermag nicht darzutun, inwiefern sich seine Tätigkeit von Grund auf geändert haben soll. Aufgrund der Akten ergibt sich der bestimmte Eindruck, dass der Beschwerdegegner nach wie vor den Beruf eines Unternehmerberaters ausübt, einzig mit dem Unterschied, dass er heute nicht mehr mit einem ganzen Stab von Unternehmensberatern in eine Firma "einfährt", sondern seine berufliche Zielsetzung mit persönlicher und individueller Beratung verfolgt. Damit hat er bei seiner Berufsausübung lediglich einen methodisch anderen Weg eingeschlagen. Dies hat aber mit einem Berufswechsel nichts zu tun.
b) Bleibt zu prüfen, ob ein Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Obwohl der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zur Firma W AG in einem Anstellungsverhältnis steht, ist er in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen. Er ist Hauptaktionär und alleiniger Verwaltungsrat. Infolgedessen trägt er auch das Unternehmerrisiko. Administrativ und organisatorisch steht er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Firma. Im Bereiche des AHV-Beitragsrechts etwa wird bei der Grenzziehung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht primär auf die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Anstellungsverhältnisses abgestellt, welches mehr nur als Indiz gilt, sondern darauf, ob ein Erwerbstätiger das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen (grundlegend ZAK 1952, 395). Nicht so im Steuerrecht. Im Steuerrecht ist die Stellung des Selbständigerwerbenden von derjenigen eines Unselbständigerwerbenden völlig verschieden. Dies hat seinen Grund darin, dass der Unselbständigerwerbende nur Privatvermögen, der Selbständigerwerbende jedoch Privat- und Geschäftsvermögen besitzt. Diese Tatsache ist für die steuerliche Einkommensermittlung von grosser Bedeutung. Entscheidend ist diesbezüglich die Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses und nicht, ob die Firma, bei welcher der Pflichtige angestellt ist, diesem wirtschaftlich gehört. So hat der Pflichtige ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse als Angestellter der Firma für Geschäftsschulden auch nicht zu haften. Steuerlich wird ein Angestellter dadurch, dass die Firma, bei welcher er angestellt ist, wirtschaftlich ihm gehört, keineswegs zum Selbständigerwerbenden. Darauf kommt es aber an. Im übrigen hat W anlässlich der Steuereinschätzungsverfahren der nachfolgenden Steuerperioden 1983/84 und 1985/86 sein Einkommen nicht etwa als Selbständigerwerbender, sondern mittels eines Lohnausweises deklariert. Konsequenterweise figurieren in den Steuererklärungen auch keine Betriebsaktiven, sondern W deklariert ausschliesslich Privatvermögen. Die Gemeinde hat daher dem Pflichtigen eine Zwischenveranlagung zufolge der Anstellung bei der W AG zu Recht verweigert. de| fr | it Schlagworte tätigkeit berufswechsel steuerpflicht wirtschaft unselbständige erwerbstätigkeit beruf entscheid steuer verwaltungsgericht vorinstanz zwischenveranlagung beschwerdegegner stelle grund privatvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 52
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VVGE 1985/86 Nr. 52, S. 99: Art. 79 Abs. 1 Bst. c StG. Wann liegt ein Berufswechsel vor? Berufswechsel vorliegend verneint (Erwägung 3a). Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit; Kriterien (Erwägung 3b). Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 12. Mai 1986. Sachverhalt: W war bis zum 31. August 1982 bei den Firmen K AG, Zürich, und KE AG, Zug, als leitender Unternehmensberater tätig, wobei ihm rund 230 Mitarbeiter unterstanden. Am 3. September 1982 gründete er die Firma W AG, bei der er - als einziger Angestellter - als Unternehmensberater tätig war. Ein am 2. August 1984 beantragtes Gesuch um Durchführung einer Zwischenveranlagung hiess die Kant. Steuerrekurskommission - im Gegensatz zur Steuerverwaltung Sarnen - gut, da eine wesentliche berufliche Veränderung stattgefunden habe. Eine dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde der Kant. Steuerverwaltung hat das Verwaltungsgericht gutgeheissen. Aus den Erwägungen:
3. a) Von einem Berufswechsel i.e.S., wie ihn die Steuerrekurskommission angenommen hat, kann nicht gesprochen werden. Der Steuerpflichtige hat im Rekurs auch darauf hingewiesen, dass es bekannt sei, dass er seine Beratertätigkeit weiterführen werde. Die Vorinstanz führt aus, der Fall des Rekurrenten könne mit jenem verglichen werden, wo ein bisher in leitender Funktion tätiger Steuerpflichtiger gezwungen sei, eine untergeordnete Stelle anzutreten. Der Vergleich überzeugt nicht. In der heutigen Tätigkeit des Steuerpflichtigen kann von einer untergeordneten Stelle keine Rede sein. Im Gegenteil, als Geschäftsführer liegen die Geschicke der Gesellschaft in seiner Hand. Dass W seine Tätigkeit bei der Firma W AG nicht wie früher bei den Firmen K AG in Zürich und der K AG in Zug mittels einer Vielzahl von Angestellten, sondern ausschliesslich persönlich ausübt, kann nicht als Berufswechsel betrachtet werden. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung aus, sie habe ihren Entscheid nicht auf einen beruflichen Abstieg, sondern einzig auf die erhebliche Funktionsänderung abgestützt. Indessen ist nicht ersichtlich, inwiefern der Steuerpflichtige seinen angestammten Beruf als Management-Berater verlassen haben soll. Der Beschwerdegegner seinerseits vermag nicht darzutun, inwiefern sich seine Tätigkeit von Grund auf geändert haben soll. Aufgrund der Akten ergibt sich der bestimmte Eindruck, dass der Beschwerdegegner nach wie vor den Beruf eines Unternehmerberaters ausübt, einzig mit dem Unterschied, dass er heute nicht mehr mit einem ganzen Stab von Unternehmensberatern in eine Firma "einfährt", sondern seine berufliche Zielsetzung mit persönlicher und individueller Beratung verfolgt. Damit hat er bei seiner Berufsausübung lediglich einen methodisch anderen Weg eingeschlagen. Dies hat aber mit einem Berufswechsel nichts zu tun.
b) Bleibt zu prüfen, ob ein Wechsel zwischen selbständiger und unselbständiger Erwerbstätigkeit vorliegt. Obwohl der Steuerpflichtige als Geschäftsführer zur Firma W AG in einem Anstellungsverhältnis steht, ist er in wirtschaftlicher Hinsicht durchaus einem Selbständigerwerbenden gleichzustellen. Er ist Hauptaktionär und alleiniger Verwaltungsrat. Infolgedessen trägt er auch das Unternehmerrisiko. Administrativ und organisatorisch steht er nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zur Firma. Im Bereiche des AHV-Beitragsrechts etwa wird bei der Grenzziehung zwischen Selbständigerwerbenden und Unselbständigerwerbenden nicht primär auf die zivilrechtliche Ausgestaltung eines Anstellungsverhältnisses abgestellt, welches mehr nur als Indiz gilt, sondern darauf, ob ein Erwerbstätiger das Geschäftsrisiko trägt und berechtigt ist, betriebliche Anordnungen zu treffen (grundlegend ZAK 1952, 395). Nicht so im Steuerrecht. Im Steuerrecht ist die Stellung des Selbständigerwerbenden von derjenigen eines Unselbständigerwerbenden völlig verschieden. Dies hat seinen Grund darin, dass der Unselbständigerwerbende nur Privatvermögen, der Selbständigerwerbende jedoch Privat- und Geschäftsvermögen besitzt. Diese Tatsache ist für die steuerliche Einkommensermittlung von grosser Bedeutung. Entscheidend ist diesbezüglich die Rechtsnatur eines Anstellungsverhältnisses und nicht, ob die Firma, bei welcher der Pflichtige angestellt ist, diesem wirtschaftlich gehört. So hat der Pflichtige ungeachtet der wirtschaftlichen Verhältnisse als Angestellter der Firma für Geschäftsschulden auch nicht zu haften. Steuerlich wird ein Angestellter dadurch, dass die Firma, bei welcher er angestellt ist, wirtschaftlich ihm gehört, keineswegs zum Selbständigerwerbenden. Darauf kommt es aber an. Im übrigen hat W anlässlich der Steuereinschätzungsverfahren der nachfolgenden Steuerperioden 1983/84 und 1985/86 sein Einkommen nicht etwa als Selbständigerwerbender, sondern mittels eines Lohnausweises deklariert. Konsequenterweise figurieren in den Steuererklärungen auch keine Betriebsaktiven, sondern W deklariert ausschliesslich Privatvermögen. Die Gemeinde hat daher dem Pflichtigen eine Zwischenveranlagung zufolge der Anstellung bei der W AG zu Recht verweigert. de| fr | it Schlagworte tätigkeit berufswechsel steuerpflicht wirtschaft unselbständige erwerbstätigkeit beruf entscheid steuer verwaltungsgericht vorinstanz zwischenveranlagung beschwerdegegner stelle grund privatvermögen Mehr Deskriptoren anzeigen VVGE 1985/86 Nr. 52